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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(10) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands ist über Termin und Tagesordnungvon Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse rechtzeitig zu unterrichten.§ 8 Aufgaben <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage <strong>de</strong>r Kasse daraufhin zuüberprüfen, ob die dauern<strong>de</strong> Erfüllbarkeit <strong>de</strong>r auf Pflichtbeiträgen und freiwilligenZusatzbeiträgen beruhen<strong>de</strong>n Verpflichtungen gewährleistet ist, und hierüber <strong>de</strong>mVorstand schriftlich zu berichten. 2 Er hat unter <strong>de</strong>r Bilanz zu bestätigen, dass dieDeckungsrückstellung für die Verpflichtungen <strong>nach</strong> Satz 1 <strong>de</strong>m Technischen Geschäftsplan<strong>de</strong>r Kasse entspricht.(2) Sobald er bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong>n Aufgaben erkennt, dass er möglicherweisedie Bestätigung <strong>nach</strong> Absatz 1 nicht o<strong>de</strong>r nur eingeschränkt wird abgebenkönnen, hat er <strong>de</strong>n Vorstand, und wenn dieser <strong>de</strong>r Beanstandung nicht unverzüglichabhilft, <strong>de</strong>n Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands zu unterrichten.(3) Er hat <strong>de</strong>m Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse Vorschläge für die Verwendung von Überschüssenvorzulegen, die sich aufgrund einer geson<strong>de</strong>rten Bilanz ergeben.(4) Der Vorstand <strong>de</strong>r Kasse ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Verantwortlichen Aktuar sämtlicheInformationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seinerAufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erfor<strong>de</strong>rlich sind.§ 9 Aufsicht <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands(1) 1 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands führt die Rechts- und Fachaufsichtüber die Kasse. 2 Die Aufsicht erstreckt sich insbeson<strong>de</strong>re darauf, dass die Tätigkeit<strong>de</strong>r Organe <strong>de</strong>r Kasse sich nicht gegen kirchliche o<strong>de</strong>r staatliche Vorschriften, gegendie Satzung o<strong>de</strong>r sonstige Belange <strong>de</strong>r Kasse richtet.(2) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands beschließt im Benehmen mit <strong>de</strong>m Verwaltungsrat<strong>de</strong>r Kasse über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Ersten Teils (§§ 1 bis10) <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Kasse.(3) Der Genehmigung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands unterliegen Beschlüsse<strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>nach</strong> § 6 Abs. 2 Buchst. a, e und g.§ 9a Aufsichtsmittel(1) 1 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands kann die Anordnungen treffen, die erfor<strong>de</strong>rlichund geeignet sind, <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Kasse mit <strong>de</strong>n kirchlichenzurück

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