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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 22Allgemeiner Teil§ 22 Schlichtungsverfahren(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten,die sich bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ergeben, zunächstdie bei <strong>de</strong>m zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelleanzurufen, <strong>de</strong>r es obliegt, aufgetretene Streitfälle zu schlichten.(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r beimDeutschen <strong>Caritas</strong>verband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtungvorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solcheMeinungsverschie<strong>de</strong>nheiten, an <strong>de</strong>nen ein Diözesancaritasverband beteiligt ist.(3) Bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter<strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s wird unter Vermittlung <strong>de</strong>s Erzbischofsvon Freiburg eine beson<strong>de</strong>re Schlichtungsstelle gebil<strong>de</strong>t.(4) Die Behandlung eines Falles vor <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle schließt die fristgerechteAnrufung <strong>de</strong>s Arbeitsgerichtes nicht aus.zurück

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