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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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IIAnlage 14II.Urlaubsgeld§ 6 Anspruchsvoraussetzung(1) Der Mitarbeiter und <strong>de</strong>r gemäß Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu seiner Ausbildung Beschäftigteerhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr ein Urlaubsgeld, wenn er1. am 1. Juli in einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis steht und2. seit <strong>de</strong>m 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschüler, Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschüler,Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (Anlage7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r katholischen Kirche gestan<strong>de</strong>n hat und3. min<strong>de</strong>stens für einen Teil <strong>de</strong>s Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütungo<strong>de</strong>r Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs<strong>de</strong>r Bezugsfristen für die Krankenbezüge o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Mutterschaftsgeldo<strong>de</strong>r wegen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit nicht, genügt es, wenn einAnspruch auf Vergütung o<strong>de</strong>r Bezüge für min<strong>de</strong>stens drei volle Kalen<strong>de</strong>rmonate<strong>de</strong>s ersten Kalen<strong>de</strong>rhalbjahres bestan<strong>de</strong>n hat. Ist nur wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Mutterschaftsgeldo<strong>de</strong>r wegen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit auch die Voraussetzung <strong>de</strong>sSatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbarenAnschluss an <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Schutzfristen <strong>de</strong>s § 6 Mutterschutzgesetz o<strong>de</strong>r im unmittelbarenAnschluss an die Elternzeit – o<strong>de</strong>r lediglich wegen Arbeitsunfähigkeito<strong>de</strong>r Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r Schutzfristenbzw. <strong>de</strong>r Elternzeit – die Arbeit in diesem Kalen<strong>de</strong>rjahr wie<strong>de</strong>r aufnimmt.(2) (entfällt)(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei <strong>de</strong>r Bemessung sonstigerLeistungen nicht zu berücksichtigen.(4) Eine Unterbrechung im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen <strong>de</strong>nDienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift eino<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,an <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedochunschädlich, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>m zwischen diesen Rechtsverhältnissenliegen<strong>de</strong>n gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführungeines Umzuges an einen an<strong>de</strong>ren Ort benötigt hat.Anmerkung 1:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>revangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die<strong>de</strong>m diakonischen Werk angeschlossen ist.zurück

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