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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 42 Beratung und Abstimmung(1) An <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> unddie beisitzen<strong>de</strong>n Richter teil.(2) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen. Die Stimmabgabe kannnicht verweigert wer<strong>de</strong>n. Der Vorsitzen<strong>de</strong> stimmt zuletzt ab.(3) Über <strong>de</strong>n Hergang <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.§ 43 Urteil(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t <strong>nach</strong> seiner freien, aus <strong>de</strong>m Gesamtergebnis <strong>de</strong>s Verfahrensgewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich abzufassen. In <strong>de</strong>m Urteilsind die Grün<strong>de</strong> tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterlicheÜberzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirken<strong>de</strong>n Richternzu unterschreiben.(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>nensich die Beteiligten äußern konnten.3. Unterabschnitt: Beson<strong>de</strong>re Verfahrensarten§ 44 Auflösung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung/Verlust<strong>de</strong>r Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungEine Klage auf Auflösung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gemäß § 13 Absatz 3 Ziffer 6MAVO o<strong>de</strong>r eine Klage auf Feststellung <strong>de</strong>s Verlust <strong>de</strong>r Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretunggemäß § 13c Ziffer 5 MAVO ist nur innerhalb einer Frist von vierWochen zulässig, <strong>nach</strong><strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODAIn Verfahren über <strong>de</strong>n Streitgegenstand, welche KODA für <strong>de</strong>n Beschluss über einearbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen imSinne von § 2 Absatz 1 beteiligungsfähig. Die Beschlussfassung über die Anrufung<strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf min<strong>de</strong>stens einer Drei-Viertel-Mehrheit <strong>de</strong>rGesamtzahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission.zurück

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