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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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VersO AAnlage 8§ 6 Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungenim Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG(1) Der bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>iner Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG istunda) <strong>nach</strong> § 7 Abs. 2 AVG von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>rAngestellten befreit ist o<strong>de</strong>rb) in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNGvon <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit ist,erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge(Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, einenZuschuss zu <strong>de</strong>n Beiträgen zu dieser Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung.(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte <strong>de</strong>s monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehrals <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<strong>nach</strong> § 4 zu tragen hätte.(3) Solange ein Zuschuss <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 1 gewährt wird, ist § 5 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.§ 7 Ergänzen<strong>de</strong> freiwillige Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen RentenversicherungErreicht <strong>de</strong>r Zuschuss <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong> § 5 o<strong>de</strong>r § 6 nicht <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>rDienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung <strong>nach</strong> § 4 zu entrichten hätte, erhält<strong>de</strong>r Mitarbeiter auf Antrag einen Zuschuss zu <strong>de</strong>m Beitrag zu einer freiwilligen Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe <strong>de</strong>s Differenzbetrages,höchstens jedoch in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 8 Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen imSinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG(1) Der <strong>nach</strong> § 17 Abs. 1 Satzung <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskassenicht zu versichern<strong>de</strong> Mitarbeiter, <strong>de</strong>ra) <strong>nach</strong> § 7 Abs. 2 AVG von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>rAngestellten befreit ist o<strong>de</strong>rb) in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNGvon <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit ist,erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge(Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, einenZuschuss zu <strong>de</strong>n Beiträgen zu <strong>de</strong>r Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung imSinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG.zurück

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