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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOII.Die Mitarbeitervertretung§ 6 Voraussetzung für die Bildung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung– Zusammensetzung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in <strong>de</strong>r Einrichtung in<strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 7)beschäftigt wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens drei wählbar sind (§ 8).(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus1 Mitglied bei 5 bis 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,3 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 16 bis 50 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,5 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 51 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,7 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 101 bis 200 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,9 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 201 bis 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,11 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 301 bis 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,13 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,15 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 1001 und mehr wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.(3) Für die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit einer o<strong>de</strong>rmehreren nicht selbstständig geführten Stellen kann <strong>de</strong>r Dienstgeber eine Regelungtreffen, die eine Vertretung auch <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r nichtselbstständig geführten Stellen in Abweichung von § 11 Abs. 6 durch einen Vertretergewährleistet, und zwar <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Maßgabe <strong>de</strong>r jeweiligen Zahl <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in <strong>de</strong>n Einrichtungen. Eine solche Regelung bedarf<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung.(4) Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter <strong>de</strong>r Dienstbereiche und Gruppenangehören. Die Geschlechter sollen in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung entsprechendihrem zahlenmäßigen Verhältnis in <strong>de</strong>r Einrichtung vertreten sein.(5) Maßgebend für die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Tag, bis zu <strong>de</strong>m Wahlvorschlägeeingereicht wer<strong>de</strong>n können (§ 9 Abs. 5 Satz 1).§ 7 Aktives Wahlrecht(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und seit min<strong>de</strong>stens sechs Monaten ohne Unterbrechungin einer Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers tätig sind.(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird <strong>nach</strong> Ablauf von drei Monaten inihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei <strong>de</strong>r früherenzurück

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