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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(5) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeitenzeitlich befristet an die Bun<strong>de</strong>skommission übertragen, die Bun<strong>de</strong>skommissionkann durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeiten zeitlich befristet aneine o<strong>de</strong>r mehrere Regionalkommissionen übertragen. Erfolgt ein solcher Beschluss,bedarf die Übertragung <strong>de</strong>r Zustimmung durch die Kommissionen, die dieseZuständigkeiten erhalten.(6) Fasst die Bun<strong>de</strong>skommission <strong>nach</strong> Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Beschluss einer Regionalkommissionin einer <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission zugeordneten Regelungszuständigkeitnicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss, kann die Regionalkommissionanstelle <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission einen eigenen Beschluss fassen. Dies giltnicht für die Bandbreitenregelung <strong>nach</strong> Absatz 1. Soweit die von <strong>de</strong>r Regionalkommissionbeschlossenen Regelungen im Wi<strong>de</strong>rspruch zu späteren Beschlüssen <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission stehen, gehen die Regelungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission vor. Dabeihat die Bun<strong>de</strong>skommission eine Übergangsfrist von min<strong>de</strong>stens 12 Monatenfestzulegen.§ 11 Einrichtungsspezifische Regelungen(1) Je<strong>de</strong>s Mitglied einer Regionalkommission kann <strong>nach</strong> Auffor<strong>de</strong>rung durch einebetroffene (Gesamt-)Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r durch einen betroffenen Dienstgeberfür die Gesamtheit <strong>de</strong>r Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung o<strong>de</strong>rfür Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Antrag an die zuständigeRegionalkommission stellen, von <strong>de</strong>n durch die Regionalkommission festgelegtenRegelungen <strong>de</strong>r Höhe aller Vergütungsbestandteile, <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit und <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs sowie <strong>de</strong>n Maßnahmen<strong>de</strong>r Beschäftigungssicherung abzuweichen. Zur Begründung hat <strong>de</strong>r Antragstellergeeignete Unterlagen vorzulegen.(2) Über einen solchen Antrag hat die Regionalkommission innerhalb von drei Monatenzu entschei<strong>de</strong>n. Die Entscheidung ist schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n. Soweit sie Abweichungenzulässt, sind diese zeitlich zu befristen.(3) Wird <strong>de</strong>r Antrag <strong>nach</strong> Absatz 1 an die Regionalkommission <strong>nach</strong> gemeinsamerAuffor<strong>de</strong>rung von einer (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber gestellt,entschei<strong>de</strong>t die Regionalkommission mit <strong>de</strong>r Mehrheit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r. Entschei<strong>de</strong>tdie Regionalkommission über <strong>de</strong>n Antrag innerhalb von drei Monatennicht o<strong>de</strong>r erreicht <strong>de</strong>r Antrag nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit, stimmen ihm aber50 v. H. <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dieser Kommission zu, kann <strong>de</strong>r Antragsteller unmittelbarein Vermittlungsverfahren <strong>nach</strong> § 15 Absatz 3 einleiten. Das Vorliegen eines unabweisbarenRegelungsbedürfnisses wird unwi<strong>de</strong>rleglich vermutet.(4) Für die Tätigkeit <strong>de</strong>r Regionalkommissionen <strong>nach</strong> dieser Bestimmung kann von<strong>de</strong>n betroffenen Dienstgebern eine Beratungsgebühr und/o<strong>de</strong>r eine Beschlussgebührerhoben wer<strong>de</strong>n; Grundlage ist eine Gebührenordnung, die <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>rat <strong>de</strong>s Deut-zurück

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