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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesb) <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n und Kirchenstiftungen,c) <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> von Kirchengemein<strong>de</strong>n,d) <strong>de</strong>r Diözesancaritasverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Glie<strong>de</strong>rungen, soweit sie öffentliche juristischePersonen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts sind,e) <strong>de</strong>r sonstigen öffentlichen juristischen Personen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts.2. Diese Grundordnung ist auch anzuwen<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r sonstigen kirchlichenRechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbescha<strong>de</strong>t ihrer Rechtsform sowie <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands und <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s. Die vorgenanntenRechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlichzu übernehmen.3. Unter diese Ordnung fallen nicht Mitarbeiter, die aufgrund eines Klerikerdienstverhältnisseso<strong>de</strong>r ihrer Or<strong>de</strong>nszugehörigkeit tätig sind.Artikel 3Begründung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses1. Der kirchliche Dienstgeber muss bei <strong>de</strong>r Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterinund ein Mitarbeiter die Eigenart <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes bejaht. Er mussauch prüfen, ob die Bewerberin und <strong>de</strong>r Bewerber geeignet und befähigt sind, dievorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>r Einrichtung in <strong>de</strong>r Kircheund <strong>de</strong>r übertragenen Funktion gerecht wer<strong>de</strong>n.2. Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in <strong>de</strong>r Regel erzieherischeund leiten<strong>de</strong> Aufgaben nur einer Person übertragen, die <strong>de</strong>r katholischenKirche angehört.3. Der kirchliche Dienstgeber muss bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchFestlegung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sicherstellen, dass sie ihren beson<strong>de</strong>renAuftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafteErfüllung <strong>de</strong>r übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu <strong>de</strong>n Zielen<strong>de</strong>r Einrichtung.4. Für keinen Dienst in <strong>de</strong>r Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigto<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r katholischen Kirche ausgetreten ist.5. Der kirchliche Dienstgeber hat vor Abschluss <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages durch Befragungund Aufklärung <strong>de</strong>r Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, dass sie diefür sie <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag gelten<strong>de</strong>n Loyalitätsobliegenheiten (Art. 4) erfüllen.Artikel 4Loyalitätsobliegenheiten1. Von <strong>de</strong>n katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass siedie Grundsätze <strong>de</strong>r katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beach-zurück

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