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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOMitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung,die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragungbedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischenDienst,3. Regelung <strong>de</strong>r Ordnung in <strong>de</strong>r Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),4. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtungfür ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,5. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,6. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechen<strong>de</strong>nsozialen Zuwendungen und <strong>de</strong>ren Einstellung,7. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehensind,8. grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen von Arbeitsmetho<strong>de</strong>n,9. Maßnahmen zur Hebung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung und zur Erleichterung <strong>de</strong>s Arbeitsablaufes,10. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,11. Regelungen gemäß § 6 Abs. 3,12. Sicherung <strong>de</strong>r Beschäftigung, insbeson<strong>de</strong>re eine flexible Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitszeit,die För<strong>de</strong>rung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation,Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, dieQualifizierung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausglie<strong>de</strong>rungvon Arbeit o<strong>de</strong>r ihrer Vergabe an an<strong>de</strong>re Unternehmen.(2) Will <strong>de</strong>r Dienstgeber einem Vorschlag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung im Sinne <strong>de</strong>sAbs. 1 nicht entsprechen, so ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung vonDienstgeber und Mitarbeitervertretung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Einigung zu beraten.Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt <strong>de</strong>r Dienstgeber die Ablehnung <strong>de</strong>s Vorschlages<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung schriftlich mit.§ 33 Zustimmung(1) In <strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r §§ 34 bis 36 sowie <strong>de</strong>s § 18 Absätze 2 und 4 kann<strong>de</strong>r Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung nur mitZustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung treffen.(2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von <strong>de</strong>r beabsichtigtenMaßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmunggilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche <strong>nach</strong> Eingang<strong>de</strong>s Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungkann <strong>de</strong>r Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen<strong>nach</strong> Ansicht <strong>de</strong>s Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist aufdrei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stun<strong>de</strong>n unter Angabe<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verkürzen.zurück

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