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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 8Anlage 5schaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich <strong>de</strong>r Pausenmaximal 24 Stun<strong>de</strong>n betragen.(5) Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 4 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeitgemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert wer<strong>de</strong>n, wobei(a) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 58 Stun<strong>de</strong>n,(b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 54 Stun<strong>de</strong>n zulässig ist.Die Arbeitszeit darf nur verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter schriftlich eingewilligthat. Er kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlichwi<strong>de</strong>rrufen. Der Dienstgeber darf einen Mitarbeiter nicht be<strong>nach</strong>teiligen, weil dieserdie Einwilligung zur Verlängerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit nicht erklärt o<strong>de</strong>r die Einwilligungwi<strong>de</strong>rrufen hat.(6) Für <strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 3 bis 5 gilt ein Zeitraum von biszu einem Jahr.(7) Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeitan einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten, an <strong>de</strong>m ihre Erreichbarkeitsichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeberdarf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in AusnahmefällenArbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaftkann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stun<strong>de</strong>n (§ 3 ArbZG) überschrittenwer<strong>de</strong>n (§ 7 ArbZG).(8) Aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n kann auf <strong>de</strong>r Grundlage einer Dienstvereinbarungim Rahmen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1, 2 und <strong>de</strong>s § 12 ArbZG von <strong>de</strong>n Vorschriften<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes abgewichen wer<strong>de</strong>n. In vollkontinuierlichen Schichtbetriebenkann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stun<strong>de</strong>nverlängert wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagenerreicht wer<strong>de</strong>n.(9) Für Mitarbeiter gemäß Absatz 1 Buchstabe d gelten die Absätze 2 bis 9 mit <strong>de</strong>rMaßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. Dazu gehörenauch die Beschäftigten in Einrichtungen, in <strong>de</strong>nen die betreuten Personen nicht regelmäßigärztlich behan<strong>de</strong>lt und beaufsichtigt wer<strong>de</strong>n (Erholungsheime). Für dieÄrzte in diesen Einrichtungen gelten die Absätze 2 bis 9 ohne Einschränkungen.Anmerkung zu Abs. 1:Unter Buchstabe d fallen auch Rettungsdienste.zurück

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