12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 9Anlage 5(4) Die <strong>nach</strong> Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechen<strong>de</strong>Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Freizeitausgleich ist eine angefangene halbeStun<strong>de</strong>, die sich bei <strong>de</strong>r Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stun<strong>de</strong> aufzurun<strong>de</strong>n.Für die Zeit <strong>de</strong>s Freizeitausgleichs wer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.(5) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mit12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> § 1 Abs.3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vergütet.Für anfallen<strong>de</strong> Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstun<strong>de</strong>nvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) gezahlt.Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes wer<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stensdrei Stun<strong>de</strong>n angesetzt. Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter während <strong>de</strong>r Rufbereitschaftmehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stun<strong>de</strong>ngarantie nur einmal, und zwarfür die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.Die Überstun<strong>de</strong>nvergütung für die sich <strong>nach</strong> Unterabs. 2 ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n entfällt,soweit entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). FürFreizeitausgleich gilt Abs. 4 entsprechend.(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!