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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 13 Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung fin<strong>de</strong>n alle vier Jahre in <strong>de</strong>rZeit vom 1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt. 1(2) Die Amtszeit beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r, wenn zu diesem Zeitpunktnoch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung.Sie beträgt vier Jahre. Sie en<strong>de</strong>t jedoch vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelung inAbs. 5 spätestens am 30. Juni <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlenstattfin<strong>de</strong>n. 6(3) Außerhalb <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes fin<strong>de</strong>t eine Neuwahl statt, wenn1. an <strong>de</strong>m Tage, an <strong>de</strong>m die Hälfte <strong>de</strong>r Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, dieZahl <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, min<strong>de</strong>stensaber um 50, gestiegen o<strong>de</strong>r gesunken ist,2. die Gesamtzahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung auch <strong>nach</strong> Eintretensämtlicher Ersatzmitglie<strong>de</strong>r um mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r ursprünglich vorhan<strong>de</strong>nenMitglie<strong>de</strong>rzahl gesunken ist,3. die Mitarbeitervertretung mit <strong>de</strong>r Mehrheit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r ihren Rücktritt beschlossenhat,4. die Wahl <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten wor<strong>de</strong>n ist,5. die Mitarbeiterversammlung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 dasMisstrauen ausgesprochen hat,6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>rBefugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch Urteil <strong>de</strong>sKirchlichen Arbeitsgerichts aufgelöst ist.(4) Außerhalb <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes ist die Mitarbeitervertretung zuwählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungenfür die Bildung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen.(5) Hat außerhalb <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefun<strong>de</strong>n, so istdie Mitarbeitervertretung in <strong>de</strong>m auf die Wahl folgen<strong>de</strong>n nächsten einheitlichenWahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zu Beginn<strong>de</strong>s nächsten einheitlichen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist dieMitarbeitervertretung in <strong>de</strong>m übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen.1 Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes können abweichend durch diözesaneRegelung festgelegt wer<strong>de</strong>n.zurück

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