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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOdurch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n beantragen; <strong>de</strong>r Antrag ist in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufzunehmen.(4) Der Vorsitzen<strong>de</strong> kann vor <strong>de</strong>r streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen,soweit er anordnet1. eine Beweisaufnahme durch <strong>de</strong>n ersuchten Richter;2. eine schriftliche Beantwortung <strong>de</strong>r Beweisfrage <strong>nach</strong> § 377 Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung;3. die Einholung amtlicher Auskünfte;4. eine Parteivernehmung.Anordnungen <strong>nach</strong> Nummer 1 bis 3 können vor <strong>de</strong>r streitigen Verhandlung ausgeführtwer<strong>de</strong>n.§ 35 Ablehnung von GerichtspersonenFür die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41bis 49 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Entscheidungüber die Ausschließung o<strong>de</strong>r die Ablehnung eines beisitzen<strong>de</strong>n Richters aus<strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> trifft. Ist <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>betroffen, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlungund ohne Hinzuziehung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeberund <strong>de</strong>r Mitarbeiter.§ 36 Zustellungen und Fristen(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sindgegen Empfangsbescheinigung o<strong>de</strong>r durch Übergabeeinschreiben mit Rückscheinzuzustellen.(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit <strong>de</strong>r Zustellung.§ 37 Wie<strong>de</strong>reinsetzung in versäumte Fristen(1) Ist jemand ohne eigenes Verschul<strong>de</strong>n gehin<strong>de</strong>rt, eine Ausschlussfrist einzuhalten,ist ihm auf Antrag Wie<strong>de</strong>reinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren.(2) Der Antrag muss die Angabe <strong>de</strong>r die Wie<strong>de</strong>reinsetzung rechtfertigen<strong>de</strong>n Tatsachenund <strong>de</strong>r Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Wegfall <strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnisses zustellen. In <strong>de</strong>rselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung <strong>nach</strong>zuholen.(4) Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlungzu befin<strong>de</strong>n hat.zurück

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