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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 6 und 7Anlage 5§ 6 Son<strong>de</strong>rbestimmungen bei Dienstreisen(1) Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichen dienstlichenInanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort angerechnet. Die notwendige Reisezeitwird daneben grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobeifür die Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendigeReisezeit insgesamt höchstens zehn Stun<strong>de</strong>n als tägliche Arbeitszeit angerechnetwer<strong>de</strong>n. Es wird jedoch für je<strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter sich außerhalb <strong>de</strong>s Beschäftigungsortesaufhalten muss, min<strong>de</strong>stens die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblicheArbeitszeit berücksichtigt.(2) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Reisedauer sind die gemäß <strong>de</strong>r Anlage 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>bei <strong>de</strong>m jeweiligen Dienstgeber gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Reisekostenrechts sinngemäßanzuwen<strong>de</strong>n.zurück

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