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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 11aAllgemeiner Teil§ 11a Dienstzeit(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis5 anzurechnen<strong>de</strong>n Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei<strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s achtzehntenLebensjahres in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>renTätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche verbrachte.(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Zeiten wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiteraus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>nist. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Anschluss an das bisherigeDienstverhältnis zu einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers o<strong>de</strong>r zu eineman<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r katholischen Kirche übergetreten ist o<strong>de</strong>r wenn er das Dienstverhältnis wegeneines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r in Ausübung o<strong>de</strong>r infolgeseiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r die Nichtanrechnungeine unbillige Härte darstellen wür<strong>de</strong>.(4) Die Zeit an<strong>de</strong>rer beruflicher Tätigkeiten <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten Lebensjahreskann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Tätigkeit Voraussetzungfür die Einstellung war.(5) Anzurechnen sind fernera) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Zeiten <strong>de</strong>s zivilen Ersatzdienstes<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Gesetz über <strong>de</strong>n zivilen Ersatzdienst und Zeiten <strong>de</strong>s Zivildienstes<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweitdiese vom Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienst befreit,b) die im Soldatenverhältnis in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr zurückgelegten Zeiten, soweit sienicht <strong>nach</strong> Buchstabe a anzurechnen sind; Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.Anmerkung:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von § 11a steht gleicheine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einerEinrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.Übergangsregelung zu § 11a:Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisseseines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Dienstzeit unberührt.zurück

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