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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Wahlordnung <strong>de</strong>r Dienstgeberseiteund <strong>de</strong>r sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> konstituierenmuss. Die Mitglie<strong>de</strong>r dürfen we<strong>de</strong>r für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidierennoch einer Wahlversammlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorbereitungsausschuss angehören.(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste <strong>de</strong>r Rechtsträger, die mit ihrer/ihren Einrichtung(en)Mitglied im jeweiligen Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und im Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verbandOl<strong>de</strong>nburg sind und die in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>r Richtlinien fürArbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s fallen (§ 2Absatz 1 AT <strong>AVR</strong>). Nur die in <strong>de</strong>r Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an <strong>de</strong>rWahl teil.(3) Der Wahlvorstand soll an diese Rechtsträger spätestens sechs Wochen <strong>nach</strong> seinerKonstituierung Wahlbe<strong>nach</strong>richtigungen versen<strong>de</strong>n. Rechtsträger, die keineWahlbe<strong>nach</strong>richtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> erhaltenhaben, können gegen die Nichteintragung in <strong>de</strong>r Aufstellung innerhalb einerAusschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entschei<strong>de</strong>tüber <strong>de</strong>n Einspruch.(4) Der Wahlvorstand for<strong>de</strong>rt die Rechtsträger auf, innerhalb einer festgelegten Fristschriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>r Vertreterin <strong>de</strong>rDienstgeber in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission abzugeben.(5) Der Wahlvorschlag muss enthalten:(a) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin;(b) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Rechtsträgers und die ausgeübte Tätigkeit;(c) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie <strong>de</strong>r Benennung zustimmt;(d) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie Mitglied eines Organseines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufenist, o<strong>de</strong>r leiten<strong>de</strong>(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers <strong>nach</strong><strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-) Bistums ist;(e) die Unterschrift <strong>de</strong>r gesetzlichen Vertretung <strong>de</strong>s Rechtsträgers.(6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich <strong>de</strong>n Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorgeschlagenen und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorschlagen<strong>de</strong>n.(7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegebensind. Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, weist er <strong>de</strong>n Wahlvorschlag zurück.(8) Der Wahlvorstand erstellt anhand <strong>de</strong>r eingegangenen Wahlvorschläge eine Kandidat(inn)enlistefür die Wahl. Sie enthält die Namen <strong>de</strong>r Wahlbewerber(innen) inalphabetischer Reihenfolge, die Namen <strong>de</strong>r Träger und die ausgeübten Tätigkeiten.zurück

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