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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(5) 1 Das Sanierungsgeld wird von <strong>de</strong>r Kasse <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Jahresabrechnungfür das vorangegangene Kalen<strong>de</strong>rjahr erhoben. 2 Es wird mit <strong>de</strong>r Festsetzung durchdie Kasse fällig und ist bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Monats an die Kasse zu zahlen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mMonat <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Festsetzungsentscheidung folgt.§ 64 Zuwendungen von Beteiligten und DrittenDie Kasse kann <strong>nach</strong> Maßgabe beson<strong>de</strong>rer Durchführungsvorschriften von Drittenund Beteiligten Zuwendungen erheben und entgegennehmen.§ 65 Fälligkeit <strong>de</strong>r Pflichtbeiträge1 Die Beiträge sind in <strong>de</strong>m Zeitpunkt fällig, in <strong>de</strong>m das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt <strong>de</strong>n Versicherten zufließt. 2 Sie müssen bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats<strong>de</strong>r Fälligkeit bei <strong>de</strong>r Kasse eingegangen sein. 3 Beiträge, die <strong>nach</strong> diesem Zeitpunkteingehen, sind bis zum Tage <strong>de</strong>r Gutschrift mit jährlich 3 Prozentpunkten über <strong>de</strong>mjeweils gelten<strong>de</strong>n Basiszinssatz <strong>nach</strong> § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. 4 Bei rückwirken<strong>de</strong>rAnmeldung gilt Satz 3 für die Zeit ab Beginn <strong>de</strong>r Versicherung entsprechend.§ 66 Überschussverteilung(1) Die Kasse stellt jährlich bis zum Jahresen<strong>de</strong> für das vorausgegangene Geschäftsjahrdie Überschüsse fest.(2) 1 Im Rahmen <strong>de</strong>r Pflichtversicherung kommen für die Zuteilung von Bonuspunktendie am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres Pflichtversicherten und die zum gleichenZeitpunkt beitragsfrei Pflichtversicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2 § 32 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.3 Beschäftigte, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüsseno<strong>de</strong>r wegen an<strong>de</strong>rer Naturereignisse <strong>nach</strong> beson<strong>de</strong>ren tarifvertraglichen Vorschriftengeen<strong>de</strong>t hat und die bei Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit Anspruch auf Wie<strong>de</strong>reinstellunghaben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn <strong>de</strong>r nächsten Saison voraussichtlichwie<strong>de</strong>r eingestellt wer<strong>de</strong>n, gelten als Pflichtversicherte im Sinne <strong>de</strong>sSatzes 1.(3) Im Rahmen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung kommen alle am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>nGeschäftsjahres freiwillig Versicherten und die beitragsfrei freiwillig Versichertenin Betracht.zurück

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