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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(b) bei einem Pflichtversicherten, <strong>de</strong>r aus seiner früheren Versicherung einen Anspruchauf Rente besitzt, mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r neuerlichenPflichtversicherung,(c) bei einem Pflichtversicherten, <strong>de</strong>r gleichzeitig bei einer an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtungpflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht en<strong>de</strong>t,(d) bei einem Beschäftigten, <strong>de</strong>ssen Beschäftigungsverhältnis bei <strong>de</strong>m Beteiligten<strong>nach</strong> Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließen<strong>de</strong>n Alters begrün<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r früher bei einer an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichertgewesen ist, mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses,wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflichthergestellt wer<strong>de</strong>n, und zwar auch dann, wenn die an<strong>de</strong>re Zusatzversorgungseinrichtungeine Rente gewährt.2 Die Überleitung wird nur auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten, im Falle <strong>de</strong>s Satzes 1Buchst. d <strong>de</strong>s Beschäftigten, durchgeführt. 3 Der Versicherte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschäftigtehat <strong>de</strong>n Antrag bei Eintritt <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 unverzüglich zu stellen.4 Die Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln; dabei ist <strong>de</strong>r finanzielleAusgleich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen.(2) Renten, die eine an<strong>de</strong>re Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat o<strong>de</strong>r gewährt,gelten <strong>nach</strong> Durchführung <strong>de</strong>r Überleitung als von <strong>de</strong>r Kasse gewährt; insoweitgilt auch <strong>de</strong>r Versicherungsfall, auf <strong>de</strong>m die Rentenzahlung beruht, als bei <strong>de</strong>rKasse eingetreten.§ 29 Gruppenüberleitung und Kassenwechsel<strong>de</strong>s Arbeitgebers(1) 1 Wer<strong>de</strong>n pflichtversicherte Beschäftigte eines Beteiligten an Rechts- o<strong>de</strong>r Aufgaben<strong>nach</strong>folgerabgegeben, die nicht Beteiligte <strong>de</strong>r Kasse sind, o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n sievon einem Beteiligten im Wege <strong>de</strong>r Rechts- o<strong>de</strong>r Aufgaben<strong>nach</strong>folge übernommen,so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur abgegeben o<strong>de</strong>r übernommenwer<strong>de</strong>n, wenn die Beteiligten und die Versicherten <strong>de</strong>r Kasse wegen <strong>de</strong>r fortbestehen<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r übernommenen Verpflichtungen keine Nachteile erlei<strong>de</strong>n. 2 Satz 1 giltbei einem Kassenwechsel eines Beteiligten entsprechend.(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Gruppenüberleitungen sowie eines Kassenwechselsim Sinne von Abs. 1 sind in Überleitungsabkommen auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>r Gegenseitigkeit zu regeln.zurück

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