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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 8Anlage 5§ 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftin Krankenhäusern und Heimen(1) Abweichend von § 7 gilt diese Bestimmung für Mitarbeiter in(a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,(b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen,(c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in <strong>de</strong>nen die betreuten Personen in ärztlicherBehandlung stehen, und in Altenpflegeheimen und Pflegebereichen in Altenheimeno<strong>de</strong>r(d) Einrichtungen und Heimen, die <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheit, <strong>de</strong>r Erziehung,Fürsorge o<strong>de</strong>r Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen, <strong>de</strong>r Fürsorge o<strong>de</strong>r Betreuungvon obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten o<strong>de</strong>r sonstigenhilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht <strong>de</strong>r ärztlichenBehandlung <strong>de</strong>r betreuten Personen dienen.(2) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebersaußerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelleaufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienstnur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäßaber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.(3) Abweichend von <strong>de</strong>n §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZGaufgrund einer Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzesüber acht Stun<strong>de</strong>n hinaus verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die achtStun<strong>de</strong>n überschreiten<strong>de</strong> Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, undzwar wie folgt:(a) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufe A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stun<strong>de</strong>ntäglich, die gesetzlich vorgesehene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,(b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stun<strong>de</strong>ntäglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.(4) Im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZG kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen(a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle,(b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und(c) gegebenenfalls daraus resultieren<strong>de</strong>r Maßnahmen zur Gewährleistung <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzesaufgrund einer Dienstvereinbarung von <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes abgewichenwer<strong>de</strong>n. Abweichend von <strong>de</strong>n §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die täglicheArbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes über acht Stun<strong>de</strong>n hinaus verlängertwer<strong>de</strong>n, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereit-zurück

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