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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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III / AAnlage 1reicht hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppebeschäftigt wor<strong>de</strong>n wäre.Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss 1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kircheeingestellt, so erhält era) bei Einstellung in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe,aa) wenn seine bisherige Grundvergütung <strong>nach</strong> diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>nRegelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er beim Fortbestehen<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgebererhalten hätte,bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften diesesAbschnittes o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen war, die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhaltenwür<strong>de</strong>, wenn seine Grundvergütung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit <strong>de</strong>m er ununterbrochenim Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischenKirche tätig ist, <strong>nach</strong> diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessenwor<strong>de</strong>n wäre,cc) wenn seine bisherige Grundvergütung <strong>nach</strong> Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>nRegelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satzmin<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesam Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, min<strong>de</strong>stensjedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem<strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1 eine höhere Grundvergütung als <strong>nach</strong> vorstehen<strong>de</strong>rRegelung zustehen, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Grundvergütung <strong>nach</strong> Abs. c Unterabs.1;b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe,die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre;c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>rStufe, die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschlussan eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin<strong>nach</strong> je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen isto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhältaa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubungbzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedochdie ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,zurück

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