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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle§ 11(1) Eine mündliche Verhandlung fin<strong>de</strong>t statt, wenn bei<strong>de</strong> Parteien sie beantrageno<strong>de</strong>r die Schlichtungsstelle beschließt, über <strong>de</strong>n Antrag mündlich zu verhan<strong>de</strong>ln.(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig o<strong>de</strong>r als offenbar unbegrün<strong>de</strong>t, so kanndie Schlichtungsstelle <strong>de</strong>n Antrag ohne mündliche Verhandlung, selbst wenn diesebeantragt ist, durch einen mit Grün<strong>de</strong>n versehenen Beschluss abweisen.§ 12(1) Fin<strong>de</strong>t eine mündliche Verhandlung statt, bestimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verhandlungsterminund lädt die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen. Die Fristkann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt wer<strong>de</strong>n.(2) In <strong>de</strong>r Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer Partei auchohne diese verhan<strong>de</strong>lt und entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat vor <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen,die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einer Verhandlungzu erledigen.(4) Die mündlichen Verhandlungen fin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel in Freiburg statt. Der Vorsitzen<strong>de</strong>kann mit Rücksicht auf <strong>de</strong>n Wohn- o<strong>de</strong>r Dienstort <strong>de</strong>r Parteien einen an<strong>de</strong>renVerhandlungsort bestimmen. Die mündlichen Verhandlungen sind nicht öffentlich.(5) Wird das Schlichtungsverfahren ohne mündliche Verhandlung geführt, unterbreitetdie Schlichtungsstelle <strong>nach</strong> hinreichen<strong>de</strong>r schriftlicher Anhörung <strong>de</strong>r Parteieneinen Schlichtungsvorschlag.§ 13(1) Die Schlichtungsstelle verhan<strong>de</strong>lt in <strong>de</strong>r Besetzung mit <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Beisitzern.(2) Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Beistän<strong>de</strong> vertretenlassen.§ 14Der Vorsitzen<strong>de</strong> ist befugt, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Störungeneiner mündlichen Verhandlung zu ergreifen.zurück

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