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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 11Allgemeiner Teil§ 11 Beschäftigungszeit(1) Beschäftigungszeit ist die bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s achtzehntenLebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sieunterbrochen wor<strong>de</strong>n ist.Zeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.Im Übrigen wer<strong>de</strong>n Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet.Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf seinen eigenen Wunsch aus<strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n, so gelten vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n liegen<strong>de</strong> Zeitennicht als Beschäftigungszeit, es sei <strong>de</strong>nn, dass er das Dienstverhältnis wegen einesmit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r einer in Ausübung o<strong>de</strong>r infolgeseiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r dieNichtanrechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n eine unbillige Härtedarstellen wür<strong>de</strong>.(2) Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>rin einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, so wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiterdie bei <strong>de</strong>r Einrichtung zurückgelegten Zeiten <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Abs. 1 alsBeschäftigungszeit angerechnet. Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem an<strong>de</strong>renTätigkeitsbereich können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganzo<strong>de</strong>r teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn in dieser Einrichtung<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechen<strong>de</strong> Regelungen galten.(3) Bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar 1988noch in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 Satz 1 steht, gilt Abs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>rab 1. Januar 1988 gelten<strong>de</strong>n Fassung, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum 31. Dezember1989 <strong>nach</strong>weist, dass aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeitenanzurechnen sind.Übergangsregelung zu § 11 Abs. 1:Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisseseines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.zurück

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