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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 Stellung und Aufgabe<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission beson<strong>de</strong>rer Art<strong>de</strong>r Delegiertenversammlung <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (§ 9 Absatz 3 seinerSatzung). Entscheidungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht <strong>de</strong>rZustimmung <strong>de</strong>r Delegiertenversammlung.(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Artikels 7 <strong>de</strong>rGrundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnissedie von <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s anerkannte Kommission zur Ordnung <strong>de</strong>s kircheneigenen Arbeitsvertragsrechts.(3) Aufgabe <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung vonRechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mitkirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s, solangeund soweit die „Zentrale Kommission zur Ordnung <strong>de</strong>s Arbeitsvertragsrechtesim kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat o<strong>de</strong>r macht. SolcheBeschlüsse <strong>de</strong>r Zentral-KODA stehen mit ihrer In-Kraft-Setzung <strong>de</strong>n Beschlüssen<strong>nach</strong> dieser Ordnung gleich. Regelungsbefugnisse in an<strong>de</strong>ren diözesanen <strong>Ordnungen</strong>bleiben unberührt.§ 2 Zusammensetzung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und aus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber sowie aus <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>nund <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in). Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission kann sich <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r jeweiligen Wahlordnung durch seine(n)persönliche(n) Stellvertreter(in) vertreten lassen.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r sowie die Stellvertreter(innen) wer<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>rVorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>s Geschäftsführers/<strong>de</strong>r Geschäftsführerin für die Dauer von vierJahren (Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Wie<strong>de</strong>rwahl ist möglich.zurück

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