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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 50 Amtszeit <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nDie Amtszeit <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nbeträgt zwei Jahre. Die Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bleiben im Amt, auch wenn sie während <strong>de</strong>r Amtszeit das 26.Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.§ 51 Mitwirkung <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n(1) Die Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n nehmenan <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung teil. Sie haben, soweit Angelegenheiten<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n beraten wer<strong>de</strong>n,1. das Recht, vor und während <strong>de</strong>r Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung Anträge zustellen. Auf ihren Antrag hat die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und <strong>de</strong>n Gegenstand, <strong>de</strong>ssenBeratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,2. Stimmrecht,3. das Recht, zu Besprechungen mit <strong>de</strong>m Dienstgeber eine Sprecherin o<strong>de</strong>r einenSprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zu entsen<strong>de</strong>n.(2) Für eine Sprecherin o<strong>de</strong>r einen Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>ngelten im Übrigen die anwendbaren Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 7 bis 20 sinngemäß.Die gleichzeitige Kandidatur für das Amt einer Sprecherin o<strong>de</strong>r eines Sprechers <strong>de</strong>rJugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und das Amt <strong>de</strong>r Mitarbeitervertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sMitarbeitervertreters ist ausgeschlossen.§ 52 Mitwirkung <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Die entsprechend <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuches IX gewählte Vertrauensperson<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt an <strong>de</strong>nSitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angelegenheiten<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen beraten wer<strong>de</strong>n,1. das Recht, vor und während <strong>de</strong>r Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung Anträge zustellen. Auf ihren Antrag hat die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und <strong>de</strong>n Gegenstand, <strong>de</strong>ssenBeratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,2. Stimmrecht,3. das Recht, an Besprechungen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber teilzunehmen.zurück

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