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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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MusterdienstvertragAnlage 5atig sind und dort Gruppen von Kin<strong>de</strong>rn/Jugendlichen/Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen/Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten betreuen, abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. 1(2) Die Dienstvereinbarung setzt Min<strong>de</strong>stbestimmungen fest. Davon zum Nachteil<strong>de</strong>s Mitarbeiters abweichen<strong>de</strong> Einzelvereinbarungen sind unwirksam.§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Unter „Berechnungszeitraum“ wird im Folgen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zeitraum verstan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteils <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitzugrun<strong>de</strong> gelegt wird. Der Berechnungszeitraum glie<strong>de</strong>rt sich in eine Anspar-und eine Ausgleichsphase.(2) Unter „Ansparphase“ wird <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes verstan<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter wöchentlich durchschnittlich eine höhere Anzahl von Arbeitsstun<strong>de</strong>ngemäß § 4 dieser Vereinbarung als <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bzw. als ihrem im Verhältnishierzu vereinbarten persönlichen Beschäftigungsumfang entspricht leistet und/o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Zeitraum, in <strong>de</strong>m er durch Ableistung von Bereitschafts- o<strong>de</strong>r Rufbereitschaftsdiensteneinen Freizeitausgleichsanspruch <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 5zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erlangt.(3) Unter „Ausgleichsphase“ wer<strong>de</strong>n jene Wochen verstan<strong>de</strong>n, während <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>rMitarbeiter keinen Dienst leistet, um die zuvor über die regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit hinaus o<strong>de</strong>r über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistetenArbeitszeiten auszugleichen und/o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Ableistung <strong>de</strong>r Bereitschafts-o<strong>de</strong>r Rufbereitschaftsdienste <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> errechneten Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Mit <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>rAusgleichsphase en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Berechnungszeitraum.§ 3 Dauer <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes(1) Der Berechnungszeitraum beträgt ......... Wochen. 2Dies ist die Höchstdauer <strong>de</strong>s im Einzelvertrag festgelegten Berechnungszeitraumes.(2) Der Berechnungszeitraum en<strong>de</strong>t auch vor Ablauf <strong>de</strong>s vereinbarten Zeitpunktesa) mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitarbeiters aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis,b) mit Beginn <strong>de</strong>r Elternzeit,1 In <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung sind das Heim, <strong>de</strong>r Mitarbeiterkreis und die Bezeichnung <strong>de</strong>rbetreuten Gruppe genau anzugeben.2 Der Berechnungszeitraum darf höchstens 260 Wochen betragen (vgl. § 2 <strong>de</strong>r Anlage 5azu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).zurück

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