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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XIIAnlage 1tigungszeit bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedochnicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt,wenn <strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger <strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die Berufskrankheitanerkennt.(g) Krankengeldzuschuss wird nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt hinaus gezahlt, von <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>r Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung(einschließlich eines rentenersetzen<strong>de</strong>n Übergangsgel<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungo<strong>de</strong>r aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Dienstgeber, <strong>de</strong>r die <strong>AVR</strong>, eine vergleichbarekircheneigene Regelung, <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrag o<strong>de</strong>r einen Tarifvertragwesentlich gleichen Inhalts angewen<strong>de</strong>t hat, die Mittel ganz o<strong>de</strong>r teilweise beigesteuerthat.Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsseauf die zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1. Die Ansprüche<strong>de</strong>s Mitarbeiters gehen insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.Der Dienstgeber kann von <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Teils <strong>de</strong>s überzahlten Betrages,<strong>de</strong>r nicht durch die für <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Überzahlung zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne<strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist, absehen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Mitarbeiterhat <strong>de</strong>m Dienstgeber die Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s schuldhaft verspätet mitgeteilt.(h) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>rNettourlaubsvergütung und <strong>de</strong>r um die gesetzlichen Beitragsanteile <strong>de</strong>s Mitarbeiterszur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung vermin<strong>de</strong>rtenLeistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist dieum die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rte Urlaubsvergütung (§ 2 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuss <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen c bis h hat auch <strong>de</strong>r Mitarbeiter,<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von<strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabeisind für die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes h die Leistungen zugrun<strong>de</strong> zu legen, die <strong>de</strong>mMitarbeiter als Pflichtversicherten in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung zustün<strong>de</strong>n.(j) Abweichend von Abs. c Unterabsatz 1 und Abs. d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>nersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer seines Dienstverhältnisses für<strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n ihm Krankengeld o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichenRenten- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetzgezahlt wer<strong>de</strong>n, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.zurück

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