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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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VAnlage 1o<strong>de</strong>r § 65 Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zustehenwür<strong>de</strong>, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1 <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigenKin<strong>de</strong>r entspricht. Abs. i gilt entsprechend.(h) Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r katholischen Kirche vollbeschäftigt und stün<strong>de</strong> ihnen <strong>de</strong>r Ortszuschlag<strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistungin Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib zu, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer <strong>de</strong>r Ehegattenvollbeschäftigt und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re teilzeitbeschäftigt, erhält <strong>de</strong>r vollbeschäftigteMitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihnmaßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages ungekürzt; <strong>de</strong>r teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält<strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1. Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>rgemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr als die durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages anteilig.Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>r gemeinsame Beschäftigungsumfangmehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>nUnterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>nOrtszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe, die <strong>de</strong>m Anteil seines Beschäftigungsumfangs an <strong>de</strong>mGesamtbeschäftigungsumfang bei<strong>de</strong>r Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigungsteht eine Versorgungsberechtigung <strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich.Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissenein Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichenInhalts in Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).Ist <strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereichetätig o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat erAnspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhaltsin Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r auf Familienzuschlag<strong>de</strong>r Stufe 1 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung in Höhevon min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>sOrtszuschlags <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe1. Erreicht <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber min<strong>de</strong>stensdie Hälfte <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages zur Hälfte. Erreicht<strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe <strong>de</strong>rStufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages in<strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechendzurück

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