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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 1 und 2Anlage 17PräambelMit dieser Regelung soll älteren Menschen ein gleiten<strong>de</strong>r Übergang vom Erwerbslebenin <strong>de</strong>n Ruhestand ermöglicht und damit Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Ausgebil<strong>de</strong>ten undArbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet wer<strong>de</strong>n.§ 1 GeltungsbereichDiese Regelung gilt für Mitarbeiter, die als Übergang vom Erwerbsleben in <strong>de</strong>n Ruhestandihre Arbeitszeit auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes (ATG) in <strong>de</strong>rjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung vermin<strong>de</strong>rn.§ 2 Voraussetzungen <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, diea) das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT <strong>AVR</strong>) von fünf Jahren vollen<strong>de</strong>t haben undc) innerhalb <strong>de</strong>r letzten fünf Jahre vor Beginn <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit min<strong>de</strong>stens1080 Kalen<strong>de</strong>rtage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m DrittenBuch Sozialgesetzbuch gestan<strong>de</strong>n haben,die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf <strong>de</strong>rGrundlage <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnismuss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne <strong>de</strong>s DrittenBuches Sozialgesetzbuch sein.(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und die die übrigenVor-aussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 erfüllen, soll auf <strong>de</strong>ren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnisvereinbart wer<strong>de</strong>n. Der Antrag ist drei Monate vor <strong>de</strong>m geplantenBeginn <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlichabgewichen wer<strong>de</strong>n.(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnissesablehnen, soweit dringen<strong>de</strong> dienstliche bzw. betriebliche Grün<strong>de</strong> entgegenstehen;diese liegen insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielleMittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger)gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Grenze <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG überschrittenwird.(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll min<strong>de</strong>stens für die Dauer von zwei Jahrenvereinbart wer<strong>de</strong>n. Es muss vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2010 beginnen.(5) Die Vereinbarung (Än<strong>de</strong>rungsvertrag) bedarf <strong>de</strong>r Schriftform.(6) In <strong>de</strong>r Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t.zurück

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