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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 19 VerfahrenOrdnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(1) Für je<strong>de</strong>s Vermittlungsverfahren wird zu Beginn <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschussesdurch Los bestimmt, welcher <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n stimmberechtigtist und welcher beratend teilnimmt.(2) Der/die stimmberechtigte Vorsitzen<strong>de</strong> leitet mit Unterstützung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r nichtstimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n das Verfahren <strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann Sachverständige hinzuziehen. Die Geschäftsführung liegt bei <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(3) Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>rFeststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.Dem Vermittlungsvorschlag müssen min<strong>de</strong>stens fünf stimmberechtigte Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses zustimmen. Der Vermittlungsausschuss legt <strong>de</strong>n Vermittlungsvorschlag<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r einer Unterkommissionzur Entscheidung vor.(4) Ein Vermittlungsvorschlag <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses bedarf für die Annahmedurch die Arbeitsrechtliche Kommission o<strong>de</strong>r durch eine Unterkommission <strong>de</strong>rZustimmung von 60 Prozent <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissiono<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterkommission. Wird <strong>de</strong>m Vermittlungsvorschlag nicht zugestimmt,bleibt es bei <strong>de</strong>r bisherigen Rechtslage.§ 20 RechtswegBei Rechtsstreitigkeiten aus dieser Ordnung gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung.§ 21 In-Kraft-Treten <strong>de</strong>r BeschlüsseDie Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionensind <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten und vonihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>rRichtlinien für die In-Kraft-Setzung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland inKraft zu setzen und in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift „neue caritas“ zu veröffentlichen.§ 22 Kosten <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die durch eine Freistellung für eine(n) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 <strong>de</strong>m jeweiligen Dienstgeberentstehen<strong>de</strong>n Personalkosten wer<strong>de</strong>n vom zuständigen Diözesan-<strong>Caritas</strong>ver-zurück

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