12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOfolge <strong>de</strong>n gewählten Mitglie<strong>de</strong>rn folgen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sindErsatzmitglie<strong>de</strong>r. Bei gleicher Stimmenzahl entschei<strong>de</strong>t das Los.(7) Das Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl wird vom Wahlausschuss am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Wahlhandlungbekannt gegeben. Der Wahlausschuss stellt fest, ob je<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r Gewählte dieWahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer o<strong>de</strong>r seiner Stelle die Mitarbeiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter mit <strong>de</strong>r nächstfolgen<strong>de</strong>n Stimmenzahl als gewählt. Mitglie<strong>de</strong>rund Ersatzmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung wer<strong>de</strong>n durch Aushang bekannt gegeben.(8) Die gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r gewähltenMitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten <strong>de</strong>r Wahl trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber.§§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren 1§ 11aVoraussetzungen(1) In Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternist die Mitarbeitervertretung anstelle <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 9 bis 11 imvereinfachten Wahlverfahren zu wählen. 2(2) Absatz 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung, wenn die Mitarbeiterversammlung mit <strong>de</strong>rMehrheit <strong>de</strong>r Anwesen<strong>de</strong>n, min<strong>de</strong>stens jedoch einem Drittel <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens acht Wochen vor Beginn <strong>de</strong>s einheitlichenWahlzeitraums die Durchführung <strong>de</strong>r Wahl <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 9 bis 11 beschließt.§ 11bVorbereitung <strong>de</strong>r Wahl(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeitervertretungdie Wahlberechtigten durch Aushang o<strong>de</strong>r in sonst geeigneter Weise, die <strong>de</strong>n wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit <strong>de</strong>r Kenntnisnahmegibt, zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig die Liste <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.(2) Ist in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhan<strong>de</strong>n, so han<strong>de</strong>lt<strong>de</strong>r Dienstgeber gemäß Abs. 1.§ 11cDurchführung <strong>de</strong>r Wahl(1) Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin o<strong>de</strong>r einem Wahlleiter geleitet,die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfall1 Muster für eine diözesane Wahlordnung.2 Die Zahl <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann abweichendhiervon durch diözesane Regelung festgelegt wer<strong>de</strong>n.zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!