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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 2aAllgemeiner Teilarbeiter erhält von <strong>de</strong>m Betrag <strong>nach</strong> Satz 1 <strong>de</strong>n Teil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm vereinbartendurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.(13) Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zulagen für Mitarbeiter)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung:Übergangsvorschrift zu § 2 Absätze 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>ab 1. Januar <strong>2007</strong>:(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 1b bis 1 40,19 Euro2 bis 5b (ohne die <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14107,15 Euro5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6100,46 Euro9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 285,06 Euro(3) (entfällt)(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die <strong>nach</strong> Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, beträgt die allgemeine Zulage ab 1. Januar<strong>2007</strong> monatlich 40,19 Euro.(14) Anlagen 11 und 11a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- undTo<strong>de</strong>sfällen in <strong>de</strong>n Anlagen 11 und 11a fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dasslediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.(15) Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte für Mitarbeiter)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 5 fin<strong>de</strong>n vorerst keine Anwendung.(16) Anlagen 13 und 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeldund Reisekostenerstattung)Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattungfin<strong>de</strong>n Anwendung.Übergangsvorschrift:Solange noch keine entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen in <strong>de</strong>m jeweiligen Bereich vorliegen,gelten die entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s.zurück

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