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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(2) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Absatz 1 rechtlich verbindlicheBeschlüsse gemäß § 16 dieser Ordnung.(3) Die im Rahmen von Absatz 1 gefassten Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen gehen<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vor.(4) Für das In-Kraft-Treten <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen gilt § 21 dieserOrdnung.(5) Stellt die Arbeitsrechtliche Kommission durch Beschluss fest, dass Unterkommissionendie <strong>nach</strong> Absatz 1 festgelegte Beschlusskompetenz überschritten haben,ist sie berechtigt, die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen festzustellenund abschließend zu entschei<strong>de</strong>n.§ 15 Ausschüsse(1) Zur Behandlung bestimmter Sachthemen kann die Arbeitsrechtliche KommissionAusschüsse bil<strong>de</strong>n. Diese bereiten Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionvor.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r, die Vorsitzen<strong>de</strong>n und die stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rAusschüsse wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission aus ihrer Mitte bestimmt.(3) Die Ausschusssitzungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>n geleitet,in Abwesenheit von <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren Stellvertreter(in). Die Einberufung zu <strong>de</strong>n Sitzungenund die Führung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geschäfte erfolgen durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(4) Zu <strong>de</strong>n Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.§ 16 Beschlüsse(1) Alle Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionenbedürfen jeweils einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglie<strong>de</strong>r.(2) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlichist, können Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionendurch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt wer<strong>de</strong>n. Über die Einleitung<strong>de</strong>s schriftlichen Verfahrens entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r/die jeweilige Vorsitzen<strong>de</strong>.(3) Das Ergebnis <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe wird von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt und <strong>de</strong>n jeweiligen Kommissionsmitglie<strong>de</strong>rnschriftlich mitgeteilt.zurück

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