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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen(3) Die Beschlüsse können Nebenbestimmungen enthalten.§ 9 Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen(1) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von § 8 rechtlich verbindliche Beschlüssegemäß § 16 AK-Ordnung. Diese Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen gehen<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vor.(2) Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, ist dieser <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten, damit das Inkraftsetzungsverfahrengemäß § 21 AK-Ordnung eingeleitet wer<strong>de</strong>n kann.(3) Vor Einleitung <strong>de</strong>s Inkraftsetzungsverfahrens übermittelt <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>n Beschluss an die bei<strong>de</strong>n Sprechergruppen. Diese haben dadurch die Möglichkeit,vor <strong>de</strong>r Inkraftsetzung zu prüfen, ob sich <strong>de</strong>r Beschluss im Rahmen <strong>de</strong>r vorgegebenenBeschlusskompetenz hält. Ist <strong>nach</strong> Ansicht einer <strong>de</strong>r Sprechergruppen diefestgelegte Beschlusskompetenz überschritten, wird <strong>de</strong>r Beschluss über die Vorbereitungskommissionan die Arbeitsrechtliche Kommission zur Entscheidung weitergeleitet.Bis zu einer abschließen<strong>de</strong>n Entscheidung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionruht das Inkraftsetzungsverfahren.(4) Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, wer<strong>de</strong>n alle Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission darüber unterrichtet.§ 10 Arbeitsweise(1) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommissionen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>ngeleitet. Die Führung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geschäfte erfolgt durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren Stellvertreter(in).(2) Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite können jeweils in <strong>de</strong>n Unterkommissionenbis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen. Diesemüssen nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sein.(3) Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Unterkommissionen ist berechtigt, weitere Auskünfte und Informationeneinzuholen.(4) Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommissionen sind nicht öffentlich.(5) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter(innen)haben über Angelegenheiten o<strong>de</strong>r Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeitin <strong>de</strong>n Unterkommissionen bekannt gewor<strong>de</strong>n sind und Verschwiegenheit erfor<strong>de</strong>rn,Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit <strong>nach</strong> Ausschei<strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.zurück

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