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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 4 und 5Anlage 18§ 4 ZulagenNeben <strong>de</strong>r Vergütung wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter die für vergleichbare vollbeschäftigteMitarbeiter zu gewähren<strong>de</strong>n Zulagen anteilmäßig gezahlt.§ 5 Zeitzuschläge(1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen jeStun<strong>de</strong>a) für Arbeit an Sonntagen (0.00 Uhr - 24.00 Uhr) 25 v.H.b) für Arbeitaa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,ohne Freizeitausgleich135 v.H.bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,bei Freizeitausgleich35 v.H.cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.dd) am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v.H.<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung.c) für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Eurod) für Arbeiten an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis20.00 Uhr; bei Wechselschichtarbeit bis zum Beginn <strong>de</strong>r dienstplanmäßigenbzw. betriebsüblichen Nachtschicht0,64 Euro.(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, bund d wird nur jeweils <strong>de</strong>r höchste Zeitzuschlag gezahlt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d wird nicht gezahlt nebenZulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in <strong>de</strong>nen bereits eine entsprechen<strong>de</strong>Leistung enthalten ist.Für die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit und fürdie Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft wer<strong>de</strong>n Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit <strong>de</strong>r innerhalb<strong>de</strong>r Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigenWartezeit wer<strong>de</strong>n gegebenenfalls die Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabena bis d gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird nicht gezahlt für Bürodienst,<strong>de</strong>r sonst üblicherweise nur in <strong>de</strong>n Tagesstun<strong>de</strong>n geleistet wird, und für nächtlicheDienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen wor<strong>de</strong>n ist, Über<strong>nach</strong>tungsgeldbezahlt wird.(3) Die Stun<strong>de</strong>nvergütung ergibt sich aus § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.zurück

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