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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 1, 2, 3Anlage 5bZiele einer Dienstvereinbarung <strong>nach</strong> dieser Anlage sind die Stärkung <strong>de</strong>r Arbeitszeitökonomiein <strong>de</strong>n Einrichtungen, die Erhöhung <strong>de</strong>r Arbeitszeitsouveränität <strong>de</strong>rMitarbeiter und die Schaffung bzw. <strong>de</strong>r Erhalt von Arbeitsplätzen.§ 1 GeltungsdauerDiese Regelung gilt ab <strong>de</strong>m 1. November 2006.§ 2 InformationEine <strong>nach</strong> dieser Anlage abzuschließen<strong>de</strong> Dienstvereinbarung soll vom Dienstgeber<strong>de</strong>m zuständigen Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>r zuständigenDiözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen zur Kenntnisnahmeübermittelt wer<strong>de</strong>n.§ 3 Arbeitszeitkonten(1) Durch Dienstvereinbarung können für Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführtwer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen Abweichungen <strong>de</strong>r individuellen Arbeitszeit gegenüber <strong>de</strong>r dienstvertraglichvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehaltenwer<strong>de</strong>n.Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten <strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbartenwöchentlichen Arbeitszeit als Plusstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch ein Unterschreiten<strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstun<strong>de</strong>n.Daneben können Zeitdifferenzen auch durch zusätzlich vom Dienstgeber angeordnetePlusstun<strong>de</strong>n, durch vom Dienstplan o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeitabweichen<strong>de</strong> Minusstun<strong>de</strong>n und durch Zeitgutschriften gemäß § 4 entstehen. Bereitschafts-und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß <strong>de</strong>n §§ 7 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die durch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n, können ebenfalls<strong>de</strong>m Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wer<strong>de</strong>n.(2) Das Arbeitszeitkonto <strong>de</strong>s Mitarbeiters tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraumsgemäß § 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Arbeitszeitkontoals Plusstun<strong>de</strong>n gutgeschrieben wer<strong>de</strong>n, sind keine zeitzuschlagspflichtigenÜberstun<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Anordnung von Plusstun<strong>de</strong>n ist § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 <strong>de</strong>rAnlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.(3) Die Dienstvereinbarung muss folgen<strong>de</strong> Rahmenbedingungen einhalten:1. Festlegung <strong>de</strong>s persönlichen Geltungsbereichs, also <strong>de</strong>r betroffenen Mitarbeiter(-gruppen) bzw. <strong>de</strong>r betroffenen (Arbeits-)Bereiche;zurück

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