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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 4Allgemeiner Teil§ 4 Allgemeine Dienstpflichten(1) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche for<strong>de</strong>rt vom Dienstgeber und vom Mitarbeiterdie Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvollerZusammenarbeit unter Beachtung <strong>de</strong>r Eigenart, die sich aus <strong>de</strong>m Auftrag <strong>de</strong>r Kircheund ihrer beson<strong>de</strong>ren Verfasstheit ergibt.(2) Bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelneBerufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.(3) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche erfor<strong>de</strong>rt vom katholischen Mitarbeiter,dass er seine persönliche Lebensführung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Glaubens- und Sittenlehre sowie<strong>de</strong>n übrigen Normen <strong>de</strong>r katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung<strong>de</strong>s nichtkatholischen Mitarbeiters darf <strong>de</strong>m kirchlichen Charakter <strong>de</strong>r Einrichtung,in <strong>de</strong>r er tätig ist, nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.(4) Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen <strong>nach</strong> bestemKönnen bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Er sollje<strong>de</strong>rzeit bemüht sein, sein fachliches Können zu erweitern. Er hat die für seinen Arbeitsbereichbestehen<strong>de</strong>n Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben diedurch Dienstanweisungen o<strong>de</strong>r Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungenzu beachten.(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für je<strong>de</strong>n Mitarbeiterverbindlich.zurück

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