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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 11, 12 und 13Anlage 18§ 11 Min<strong>de</strong>stdauer, zeitliche Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit(1) Abweichend von § 4 Beschäftigungsför<strong>de</strong>rungsgesetz gelten die <strong>nach</strong>folgen<strong>de</strong>nBestimmungen.(2) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter seine Arbeitszeitentsprechend <strong>de</strong>m Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist für einen bestimmten Zeitraum(Woche, Monat o<strong>de</strong>r drei Monate) eine bestimmte Min<strong>de</strong>stzahl von Arbeitsstun<strong>de</strong>nvertraglich festzulegen.(3) Der Dienstgeber hat <strong>de</strong>m Mitarbeiter die zeitliche Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit (Anfangund <strong>En<strong>de</strong></strong>) so früh wie möglich mitzuteilen.§ 12 Arbeitsplatzteilung(1) Vereinbart <strong>de</strong>r Dienstgeber mit zwei o<strong>de</strong>r mehr Mitarbeitern, dass diese sich dieArbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluss<strong>de</strong>s Dienstvertrages für <strong>de</strong>n Mitarbeiter vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilungeinbezogenen Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Fall eines dringen<strong>de</strong>n betrieblichenErfor<strong>de</strong>rnisses zur Vertretung <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Mitarbeiters dienstvertraglich zu verpflichten.Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfallzumutbar ist.(2) Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Beschäftigungsför<strong>de</strong>rungsgesetz sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n,wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen infestgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne<strong>de</strong>s Abs. 1 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Beschäftigungsför<strong>de</strong>rungsgesetz vorliegt.§ 13 Anwendung sonstiger BestimmungenFür Dienstverhältnisse <strong>nach</strong> dieser Ordnung gelten im Übrigen die folgen<strong>de</strong>n Bestimmungensinngemäß:1. Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft (§ 1 AT <strong>AVR</strong>)2. Allgemeine Dienstpflichten (§ 4 AT <strong>AVR</strong>)3. Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten (§ 5 AT <strong>AVR</strong>)4. Personalakten (§ 6 AT <strong>AVR</strong>)5. Einstellung (§ 7 AT <strong>AVR</strong>)6. Ärztliche Untersuchungen (§ 8 AT <strong>AVR</strong>)7. Arbeitsversäumnis (§ 9b AT <strong>AVR</strong>)8. Dienstbefreiung (§ 10 AT <strong>AVR</strong>)9. Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsunfähigkeit(§ 18 AT <strong>AVR</strong>)10. Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses (§ 19 <strong>AVR</strong> mit Ausnahme <strong>de</strong>rAltersgrenze im Abs. 4 letzter Satz)zurück

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