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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 67 Aufwendungen für die freiwillige Versicherung(1) Schuldner <strong>de</strong>r Beiträge für die freiwillige Versicherung ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.(2) 1 Die Beiträge sind grundsätzlich einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni zu entrichten.2 Mit Zustimmung <strong>de</strong>r Kasse kann ausnahmsweise eine monatliche Zahlungvereinbart wer<strong>de</strong>n, wobei <strong>de</strong>r Beitrag in gleichbleiben<strong>de</strong>r Höhe zu leisten ist. 3 DerBeitrag für die freiwillige Versicherung muss jährlich min<strong>de</strong>stens 1/160stel <strong>de</strong>r Bezugsgröße<strong>nach</strong> § 18 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen.(3) Beiträge im Rahmen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung können sowohl vom Arbeitnehmerals auch vom Arbeitgeber geleistet wer<strong>de</strong>n.(4) Die Kasse kann Son<strong>de</strong>rzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten zulassen und voneiner Gesundheitsprüfung abhängig machen.§ 68(offen)zurück

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