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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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VersO BAnlage 8§ 8 SchlussbestimmungenSoweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für ihre Mitarbeitergleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, wer<strong>de</strong>n dieseals Ersatzregelung durch die „Arbeitsrechtliche Kommission“ auf Antrag dann anerkannt,wenn die Gleichwertigkeit <strong>nach</strong>gewiesen wird. Sofern Gleichwertigkeitnicht vorliegt, ist <strong>de</strong>r Differenzanspruch zu ermitteln und durch eine Zusatzrente<strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Versorgungsordnung B zu <strong>de</strong>cken.Die vorstehen<strong>de</strong> Versorgungsordnung ist unter Wahrung <strong>de</strong>s Grundsatzes von Treuund Glauben auszulegen und verän<strong>de</strong>rten Verhältnissen in diesem Sinn anzupassen.zurück

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