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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 1Anlage 5§ 1 Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten(1) Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 38,5 Stun<strong>de</strong>nin <strong>de</strong>r Woche. Der Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeitist in <strong>de</strong>r Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrun<strong>de</strong> zu legen. Durch Dienstvereinbarung1 kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.Die werktägliche Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter darf acht Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten.Sie kann auf bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n nur verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn innerhalb <strong>de</strong>r genanntenZeiträume im Durchschnitt acht Stun<strong>de</strong>n werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 50 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Wocheund über zehn Stun<strong>de</strong>n werktäglich verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn in die Arbeitszeit regelmäßigund in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.(3) (entfällt)(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten <strong>de</strong>s Jahres regelmäßig zu saisonbedingterheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmäßigeArbeitszeit bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n täglich und 60 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich verlängertwer<strong>de</strong>n, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in <strong>de</strong>n übrigen Zeiten <strong>de</strong>s Jahres entsprechendverkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).(5) (entfällt)(6) Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter Arbeitenim Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts XI <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ausübt, sofern er fürdiese eine zusätzliche Vergütung zu seinen Dienstbezügen erhält. Das gilt auch fürZeiten, in <strong>de</strong>nen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung (§ 5 AT) wahrnehmen.(7) Die Arbeitszeit ist min<strong>de</strong>stens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausenzu unterbrechen. Die Ruhepausen wer<strong>de</strong>n nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.Durch Dienstvereinbarung 2 kann(a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer <strong>de</strong>r Ruhepausen <strong>nach</strong> § 4 Satz 2 ArbZG aufKurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.(b) bei <strong>de</strong>r Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer <strong>de</strong>rRuhepausen <strong>de</strong>r Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung <strong>de</strong>sWohls dieser Personen angepasst wer<strong>de</strong>n.(8) Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungenauf die Tage in <strong>de</strong>r Woche zu verteilen, an <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>r Einrichtung regelmäßiggearbeitet wird. Eine Woche ist <strong>de</strong>r Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag1 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO.2 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO.zurück

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