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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 5 Ergebnis <strong>de</strong>r WahlWahlordnung <strong>de</strong>r DienstgeberseiteDer Wahlvorstand teilt das Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>m (Erz-)Bistum und im OffizialatsbezirkOl<strong>de</strong>nburg unverzüglich <strong>de</strong>m Vorbereitungsausschuss mit und soll fürdie Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt <strong>de</strong>s (Erz-)Bistums Sorge tragen. DerAusschuss gibt das Ergebnis <strong>de</strong>r gesamten Wahl durch Veröffentlichung in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift„neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien bekannt.§ 6 Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl(1) Eine Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl kann innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Bekanntgabe<strong>de</strong>s gesamten Wahlergebnisses in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeignetendiözesanen Medien von <strong>de</strong>n Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)n fürihren Bereich bei <strong>de</strong>m zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.(2) Der Wahlvorstand informiert <strong>de</strong>n/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Gegendie Entscheidung <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s ist innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Zugang<strong>de</strong>r Entscheidung die Anrufung <strong>de</strong>s Vorbereitungsausschusses zulässig.(3) Ist eine Anfechtung begrün<strong>de</strong>t und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst,so wird die Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wie<strong>de</strong>rholt.(4) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt <strong>de</strong>r/die Betroffene im Amt. Eine für ungültigerklärte Wahl lässt die Wirksamkeit <strong>de</strong>r zwischenzeitlich durch die Regionalkommissionenund durch die Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission getroffenenEntscheidungen unberührt.§ 7 Ausschei<strong>de</strong>n eines Vertreters/einer Vertreterin(1) Schei<strong>de</strong>t ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber als Mitglied einer Regionalkommissionaus, so bestimmt die Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionfür <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> ein neues Mitglied. Schei<strong>de</strong>t ein(e)<strong>nach</strong> § 5 Absatz 2 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission entsandte(r)Vertreter(in) als Mitglied einer Regionalkommission aus, dann benennt das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Gremium ein neues Mitglied.(2) Schei<strong>de</strong>t ein(e) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber als Mitglied <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> ein neues Mitglied.War <strong>de</strong>r/die ausgeschie<strong>de</strong>ne Vertreter(in) Mitglied <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission, so kann das neu zu bestellen<strong>de</strong> Mitglied in <strong>de</strong>rVerhandlungskommission ein an<strong>de</strong>res sein als das neu in die Bun<strong>de</strong>skommission berufeneMitglied.zurück

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