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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Inkraftsetzungsrichtlinien• Ostmit <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Berlin, Erfurt, Dres<strong>de</strong>n-Meißen,Görlitz, Mag<strong>de</strong>burg• Süd-Westmit <strong>de</strong>n Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart2 Mitglie<strong>de</strong>r2 Mitglie<strong>de</strong>r§ 3 (Regionale Zuordnung)(1) Für je<strong>de</strong> Unterkommission ist ein Ausschuss zu bil<strong>de</strong>n. Die Ausschüsse setzensich aus Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft zusammen. Je<strong>de</strong>m Ausschuss gehörendiejenigen Vertreter <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft an, die aus <strong>de</strong>m regionalen Zuständigkeitsbereich<strong>de</strong>r jeweiligen Unterkommission in die Arbeitsgemeinschaft entsandtwer<strong>de</strong>n (regionale Zuordnung). 1(2) An <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommission soll min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s jeweilszuständigen Ausschusses teilnehmen.§ 4 (Geschäftsführung)(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> soll die Geschäftsführung <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>m Geschäftsführer<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sübertragen.(2) Tagesordnung und Sitzungsunterlagen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sowie<strong>de</strong>r Unterkommissionen sind durch <strong>de</strong>n Geschäftsführer <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission in <strong>de</strong>r Regel 3 Wochen vor <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaftbzw. <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r zuständigen Ausschüsse zuzuleiten.(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft bzw. <strong>de</strong>r Ausschüsse sollen sich rechtzeitigmit <strong>de</strong>n Diözesen über die zu beraten<strong>de</strong>n Materien abstimmen und sie über dieBeratungsergebnisse informieren.(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission und die Arbeitsgemeinschaft auf <strong>de</strong>r einen,die Unterkommissionen und die jeweils zuständigen Ausschüsse auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>renSeite, sollen gemeinsam tagen. Tagen diese Gremien gemeinsam, so führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. <strong>de</strong>r jeweiligen Unterkommission<strong>de</strong>n Vorsitz.1 Beispiel: Der für die UK Süd (Bayern und Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) zuständige Ausschusssetzt sich zusammen aus <strong>de</strong>n drei bayerischen Vertretern in <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft und<strong>de</strong>n zwei Vertretern aus Süd-West. Der für Nordrhein-Westfalen zuständige Ausschussbesteht aus <strong>de</strong>n drei nordrhein-westfälischen Vertretern in <strong>de</strong>r AG.zurück

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