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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 12(offen)§ 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten <strong>de</strong>r Beteiligung(1) 1 Das Beteiligungsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältniszwischen <strong>de</strong>m Arbeitgeber und <strong>de</strong>r Kasse. 2 Sein Inhalt wird durch die jeweils gelten<strong>de</strong>nVorschriften dieser Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften bestimmt.(2) 1 Die Beteiligung wird durch Aufnahme begrün<strong>de</strong>t. 2 Die Kasse entschei<strong>de</strong>t über<strong>de</strong>n Aufnahmeantrag <strong>de</strong>s Arbeitgebers schriftlich <strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen.3 In <strong>de</strong>r Entscheidung ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Beteiligung beginnt, festzusetzen.(3) 1 Der Beteiligte ist verpflichtet, <strong>de</strong>r Kasse unentgeltlich über alle Umstän<strong>de</strong> undVerhältnisse Auskunft zu erteilen, die für <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Vorschriften dieser Satzungvon Be<strong>de</strong>utung sind. 2 Er ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,(a) unverzüglich seine sämtlichen <strong>de</strong>r Versicherungspflicht unterliegen<strong>de</strong>n Beschäftigtenbei <strong>de</strong>r Kasse anzumel<strong>de</strong>n und bei Wegfall <strong>de</strong>r Versicherungspflicht abzumel<strong>de</strong>n,(b) seinen Beschäftigten <strong>nach</strong> Ablauf je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres sowie beim <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>rVersicherung einen Versicherungs<strong>nach</strong>weis <strong>de</strong>r Kasse (§ 51 Abs. 1) auszuhändigen,(c) seinen Beschäftigten die von <strong>de</strong>r Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriftenauszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,(d) <strong>de</strong>r Kasse je<strong>de</strong>rzeit Auskunft über bestehen<strong>de</strong> und frühere Arbeitsverhältnisse zuerteilen und ihr eine örtliche Prüfung <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Versicherungspflichtsowie <strong>de</strong>r Entrichtung <strong>de</strong>r Beiträge und Sanierungsgel<strong>de</strong>r zu gestatten,(e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von <strong>de</strong>r Kasse erlassenenMel<strong>de</strong>vorschriften anzuwen<strong>de</strong>n bzw. im Schriftverkehr mit <strong>de</strong>r Kasse die von ihrherausgegebenen Formblätter zu benutzen,(f) <strong>de</strong>r Kasse mitzuteilen, ob <strong>de</strong>r Beitrag zur Pflichtversicherung und die im Rahmen<strong>de</strong>r Entgeltumwandlung gezahlten Beiträge aus pauschal und individuell versteuertemo<strong>de</strong>r unversteuertem Einkommen stammt.(4) 1 Der Beteiligte ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschul<strong>de</strong>ten Beiträge,Beitragszuschüsse Ost und Sanierungsgel<strong>de</strong>r fristgemäß zu entrichten.2 Während <strong>de</strong>r Beschäftigung wer<strong>de</strong>n die Beiträge zur freiwilligen Versicherung(§ 67) vom Beteiligten an die Kasse abgeführt. 3 Zahlungen sind mit <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>rKasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.(5) 1 Nach Ablauf je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres hat <strong>de</strong>r Beteiligte <strong>de</strong>r Kasse eine Jahresmeldungfür die einzelnen Pflichtversicherten für die Sanierungsgeld- und Beitragsab-zurück

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