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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOEinrichtung. Satz 1 gilt nicht, wenn feststeht, dass die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterbinnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis sind nur bei<strong>de</strong>r Einrichtung wahlberechtigt, von <strong>de</strong>r sie eingestellt sind.(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehendbestellt ist,2. die am Wahltage für min<strong>de</strong>stens noch sechs Monate unter Wegfall <strong>de</strong>r Bezügebeurlaubt sind,3. die sich am Wahltag in <strong>de</strong>r Freistellungsphase eines <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Blockmo<strong>de</strong>ll vereinbartenAltersteilzeitarbeitsverhältnisses befin<strong>de</strong>n.§ 8 Passives Wahlrecht(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die amWahltag seit min<strong>de</strong>stens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen,davon min<strong>de</strong>stens seit sechs Monaten in einer Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgeberstätig sind.(2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigenEntscheidung in an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personalangelegenheitenbefugt sind.§ 9 Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung bestimmtdie Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>n Wahltag. Er soll spätestens zwei Wochen vorAblauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung liegen.(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrerAmtszeit die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wahlausschusses. Er besteht aus drei o<strong>de</strong>r fünf Mitglie<strong>de</strong>rn,die, wenn sie Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müssen.Der Wahlausschuss wählt seine Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n.(3) Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschusses aus, so hat die Mitarbeitervertretungunverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert ein Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschussesfür die Mitarbeitervertretung, so schei<strong>de</strong>t es aus <strong>de</strong>m Wahlausschuss aus.(4) Der Dienstgeber stellt <strong>de</strong>m Wahlausschuss zur Aufstellung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnissesspätestens sieben Wochen vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschussstellt die Liste <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufund legt sie min<strong>de</strong>stens vier Wochen vor <strong>de</strong>r Wahl für die Dauer von einer Wochezurück

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