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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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MusterdienstvertragAnlage 5ac) mit Beginn eines Son<strong>de</strong>rurlaubes <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>,wenn <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rurlaub vier Wochen übersteigt.(3) Nicht zum Berechnungszeitraum zählena) Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstunfähig ist,b) Zeiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Beschäftigungsverbote <strong>nach</strong> §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 <strong>de</strong>sMutterschutzgesetzes,c) Zeiten <strong>de</strong>s Erholungsurlaubes (§§ 1, 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Zusatzurlaub<strong>nach</strong> § 4 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, Son<strong>de</strong>rurlaub <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 14zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu vier Wochen, § 10 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>bis zu sechs Wochen und Zeiten einer Fort- und Weiterbildung <strong>nach</strong> § 10a AT undZeiten <strong>de</strong>s gesetzlichen Bildungsurlaubes.§ 4 AnsparphaseWährend <strong>de</strong>r Ansparphase leisten die Mitarbeiter wöchentlich im Durchschnitt............ dienstplanmäßige Arbeitsstun<strong>de</strong>n/die laut Einzelvertrag vereinbartendienstplanmäßigen Arbeitsstun<strong>de</strong>n 1 o<strong>de</strong>r einen Bruchteil <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen Arbeitsstun<strong>de</strong>nfür Vollzeitbeschäftigte 2 entsprechend <strong>de</strong>m arbeitsvertraglich vereinbartenBruchteil <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und/ o<strong>de</strong>r ............ Stun<strong>de</strong>n/Bereitschafts- und/o<strong>de</strong>r Rufbereitschaftsdienste,für die <strong>de</strong>r Freizeitausgleichsanspruch <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs.3 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> berechnet wird. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriftenzu beachten.§ 5 Ausgleichsphase(1) Die Ausgleichsphase beträgt in Wochena) bei Vollzeitbeschäftigten:X + YZDefinition:X = in <strong>de</strong>r Ansparphase über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteteStun<strong>de</strong>n1 Hier ist anzugeben, wieviel Stun<strong>de</strong>n wöchentlich dienstplanmäßig gearbeitet wer<strong>de</strong>ndarf, wobei die Musterdienstvereinbarung auch vorsieht, dass auf die Einzelverträge verwiesenwird.2 Die Bruchteilsregelung bezieht sich auf die Angabe <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen Stun<strong>de</strong>n fürTeilzeitbeschäftigte. Bei diesen bleibt die Angabe <strong>de</strong>r Arbeitstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Einzelverträgenvorbehalten.zurück

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