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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseDurchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2 Die Pflichtversicherten haben, sofernsie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus <strong>de</strong>m Jahr 2001 verfügen, bis zum30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich <strong>de</strong>rKasse zu übersen<strong>de</strong>n. 3 Sofern die Rentenauskunft aus von <strong>de</strong>n Pflichtversichertenzu vertreten<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wirddie Startgutschrift <strong>nach</strong> Absatz 1 berechnet. 4 Bei Vorliegen beson<strong>de</strong>rer Grün<strong>de</strong> kanndie Kasse eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 5 Soweit bis zum 31. Dezember2002 bereits ein bestands- o<strong>de</strong>r rechtskräftiger Rentenbescheid <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung vorliegt, ist – abweichend von Satz 1 – dieser Grundlagefür die Berechnung <strong>nach</strong> Absatz 2.(5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte inHöhe <strong>de</strong>s jährlichen Durchschnitts <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatzgebracht. 2 Bei Pflichtversicherten, die nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungversichert sind, wird <strong>de</strong>r anzurechnen<strong>de</strong> Bezug <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r bisher gelten<strong>de</strong>n Regelungberücksichtigt; Zuschüsse wer<strong>de</strong>n in Höhe <strong>de</strong>s jährlichen Durchschnitts <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemel<strong>de</strong>ten Zuschüssein Ansatz gebracht. 3 Ist in <strong>de</strong>n Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtigesEntgelt bezogen wor<strong>de</strong>n, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt daszusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für <strong>de</strong>n gesamtenMonat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. 4 Sind in <strong>de</strong>n Jahren1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben wor<strong>de</strong>n, ist für die Ermittlung <strong>de</strong>r Entgeltpunktedas rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember2001 bezogen wor<strong>de</strong>n wäre, wenn während <strong>de</strong>s gesamten Monats eine Beschäftigungvorgelegen hätte; für die Ermittlung <strong>de</strong>r Zuschüsse gilt dies entsprechend.(6) 1 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Startgutschrift <strong>nach</strong> Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversichertenbis zum 31. Dezember 2002 <strong>de</strong>m Beteiligten <strong>de</strong>n Familienstand am31. Dezember 2001 (§ 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a und b <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31.Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung) mitzuteilen. 2 Der Beteiligte hat die Datenan die Kasse zu mel<strong>de</strong>n.(7) Für die Dynamisierung <strong>de</strong>r Anwartschaften gilt § 66.(8) 1 § 92 und § 95 <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassungsind unter <strong>de</strong>n dort genannten Voraussetzungen bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalleszu berücksichtigen. 2 Eine Dynamisierung dieser Anwartschaften fin<strong>de</strong>t nicht statt.§ 74 Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 1. Januar 2002beitragsfrei Versicherte(1) 1 Eine zum 31. Dezember 2001 bestehen<strong>de</strong> beitragsfreie Versicherung <strong>nach</strong> § 25<strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung o<strong>de</strong>r eine am 31.zurück

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