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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ist unter Beachtung<strong>de</strong>r <strong>nach</strong>folgen<strong>de</strong>n Ausführungen anzuwen<strong>de</strong>nAnhang C1. Nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. November 1980können die dort näher bezeichneten Dienststellen für ihre Mitarbeiter u.a. anstelle <strong>de</strong>sVergütungsgruppenverzeichnisses <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinngemäß die entsprechen<strong>de</strong>nBestimmungen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m BAT/Bund-Län<strong>de</strong>r anwen<strong>de</strong>n.Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat auf ihrer 33. Tagung hierzufestgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser Dienststellen die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>anzuwen<strong>de</strong>n und ihnen zuzüglich <strong>de</strong>r Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, soferndieser einem Mitarbeiter <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes zusteht(vgl. Nie<strong>de</strong>rschrift über die 33. Tagung <strong>de</strong>r „Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M., Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklichauch in Nr. 9 <strong>de</strong>r Überleitungsbestimmungen (S. 409) hingewiesen.2. Die Überleitung <strong>de</strong>r am 31.12.1968 im Dienstverhältnis stehen<strong>de</strong>n Mitarbeiter indas neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis erfolgt <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Aufstellung (S. 385 bisS. 404) <strong>de</strong>r Überleitungsbestimmungen. Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rÜberleitung (1.1.1969) die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bewährungsaufstieg bereits erfüllt,so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von <strong>de</strong>r Aufstellungin die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bewährungsaufstieg maßgeben<strong>de</strong> Vergütungsgruppe einzugruppierenund seine Grundvergütung ab 1.1.1969 <strong>nach</strong> dieser Aufstiegsgruppe aus <strong>de</strong>r„Anlage C zu <strong>de</strong>n Überleitungsbestimmungen“ zu entnehmen. Für die Durchführung<strong>de</strong>s Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV <strong>de</strong>r „Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1a bis 12“ zu beachten.3. In Nr. 9 <strong>de</strong>r Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für <strong>de</strong>n Bewährungsaufstiegin Frage kommen<strong>de</strong>n Vergütungsgruppen aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiter<strong>de</strong>r aufgeführten Vergütungsgruppen am Bewährungsaufstieg teilnehmen, wer<strong>de</strong>n<strong>nach</strong>stehend auftragsgemäß die Ziffern <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale <strong>de</strong>r einzelnen Vergütungsgruppenaufgezeigt, die einen Anspruch auf einen beson<strong>de</strong>ren Bewährungsaufstieghaben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ein Bewährungsaufstieggeregelt ist, wer<strong>de</strong>n im <strong>nach</strong>folgen<strong>de</strong>n die entsprechen<strong>de</strong>n Ziffern nichtgenannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung <strong>nach</strong> Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.)Einen Bewährungsaufstieg erhalten1. aus Vergütungsgruppe 8 <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 7 <strong>nach</strong> drei Jahren die in <strong>de</strong>rVergütungsgruppe 8 <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:• Ziffer 26,• Ziffer 27,• Ziffer 28,2. aus Vergütungsgruppe 7 <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 6b <strong>nach</strong> neun Jahren die in <strong>de</strong>rVergütungsgruppe 7 <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:• Ziffer 36,zurück

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