12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 5Anlage 17erfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeit- und Überstun<strong>de</strong>n, Bereitschaftsdiensteund Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese wer<strong>de</strong>n, soweit sienicht unter Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben <strong>de</strong>m Aufstockungsbetrag gezahlt.(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter 83 v.H. <strong>de</strong>s Nettobetrages<strong>de</strong>s bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Min<strong>de</strong>stnettobetrag). Als bisherigesArbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>nach</strong> beitragspflichtigeArbeitsentgelt, das <strong>de</strong>r Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicherArbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; <strong>de</strong>r sozialversicherungspflichtigeTeil <strong>de</strong>r vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong>n Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtungbleibt unberücksichtigt.Dem bisherigen Arbeitsentgelt <strong>nach</strong> Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Vergütungenfür Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – letztere jedoch ohne Vergütungenfür angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne Reduzierung<strong>de</strong>r Arbeitszeit zugestan<strong>de</strong>n hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehen<strong>de</strong>nVergütungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung<strong>de</strong>s aufzustocken<strong>de</strong>n Nettobetrages einzubeziehen.Haben <strong>de</strong>m Mitarbeiter, <strong>de</strong>r die Altersteilzeitarbeit im Blockmo<strong>de</strong>ll leistet, seit min<strong>de</strong>stenszwei Jahren vor Beginn <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses ununterbrochenPauschalen für Überstun<strong>de</strong>n (§ 4 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zugestan<strong>de</strong>n,wer<strong>de</strong>n diese <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage <strong>nach</strong> Unterabs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r Höhezugerechnet, die ohne die Reduzierung <strong>de</strong>r Arbeitszeit maßgebend gewesen wären;in diesem Fall sind in <strong>de</strong>r Arbeitsphase die tatsächlich zustehen<strong>de</strong>n Pauschalen abweichendvon Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung <strong>de</strong>s aufzustocken<strong>de</strong>nNettobetrages einzubeziehen.Beim Blockmo<strong>de</strong>ll können in <strong>de</strong>r Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlageeingehen<strong>de</strong>n, nicht regelmäßig zustehen<strong>de</strong>n Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge)mit <strong>de</strong>m für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetragange-setzt wer<strong>de</strong>n; dabei wer<strong>de</strong>n Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt.Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.(3) Für die Berechnung <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stnettobetrages <strong>nach</strong> Abs. 2 ist die Rechtsverordnung<strong>nach</strong> § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG zugrun<strong>de</strong> zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeitzustehen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt <strong>nach</strong> Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste indieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung<strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, diebei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATG).(4) Neben <strong>de</strong>n vom Mitarbeiter zu tragen<strong>de</strong>n Sozialversicherungsbeiträgen für die<strong>nach</strong> § 4 zustehen<strong>de</strong>n Bezüge entrichtet <strong>de</strong>r Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchstaben b ATG zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für <strong>de</strong>nUnterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> § 4 zustehen<strong>de</strong>n Bezügen einerseits und 90v.H. <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 2 zuzüglich <strong>de</strong>s sozialversicherungs-zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!