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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug§ 46 Anwendbares RechtAuf das Verfahren vor <strong>de</strong>m Kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszugfin<strong>de</strong>n die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung,soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts an<strong>de</strong>res bestimmen.§ 47 Revision(1) Gegen das Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts fin<strong>de</strong>t die Revision an <strong>de</strong>nKirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtso<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes <strong>nach</strong> § 48Abs. 5 Satz 1 zugelassen wor<strong>de</strong>n ist.(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn(a) die Rechtssache grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung hat o<strong>de</strong>r(b) das Urteil von einer Entscheidung <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes o<strong>de</strong>r,solange eine Entscheidung <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in <strong>de</strong>r Rechtsfragenicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines an<strong>de</strong>ren Kirchlichen Arbeitsgerichtsabweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht o<strong>de</strong>r(c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf <strong>de</strong>m die Entscheidung beruhenkann.(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung <strong>de</strong>r Revision durch dasKirchliche Arbeitsgericht gebun<strong>de</strong>n.(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufhebungeiner einstweiligen Verfügung entschie<strong>de</strong>n wird, ist die Revision nicht zulässig.§ 48 Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>(1) Die Nichtzulassung <strong>de</strong>r Revision kann durch Beschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n.(2) Die Beschwer<strong>de</strong> ist bei <strong>de</strong>m Gericht, gegen <strong>de</strong>ssen Urteil Revision eingelegt wer<strong>de</strong>nsoll, innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Zustellung <strong>de</strong>s vollständigen Urteils einzulegen.Die Beschwer<strong>de</strong> muss das angefochtene Urteil bezeichnen.(3) Die Beschwer<strong>de</strong> ist innerhalb von zwei Monaten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s vollständigenUrteils zu begrün<strong>de</strong>n. Die Begründung ist bei <strong>de</strong>m Gericht, gegen <strong>de</strong>ssenUrteil Revision eingelegt wer<strong>de</strong>n soll, einzureichen. In <strong>de</strong>r Begründung muss diegrundsätzliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtssache dargelegt o<strong>de</strong>r die Entscheidung, vonwelcher das Urteil abweicht, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrensmangel bezeichnet wer<strong>de</strong>n.zurück

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