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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasseum 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 5 v. H. erhöht. 3 Soweit das Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrisikoausgeschlossen wur<strong>de</strong>, erhöhen sich die Versorgungspunkte fürdiese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 3) um 20 v. H. 4 Der Erhöhungssatz vermin<strong>de</strong>rtsich für je<strong>de</strong>s weitere Lebensjahr jeweils um einen Prozentpunkt. 5 Wird sowohlauf die Mitversicherung von Hinterbliebenen als auch <strong>de</strong>s Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrisikosverzichtet, sind die vorstehen<strong>de</strong>n Erhöhungssätze zusammen zu zählen.§ 35 Soziale Komponenten(1) 1 Für je<strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit<strong>nach</strong> § 15 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetzes ruht sowie für Zeiten <strong>nach</strong> § 6Abs. 1 MuSchG, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht,die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigenEntgelt von 500,– Euro in diesem Monat ergeben wür<strong>de</strong>n; es wer<strong>de</strong>n jedochhöchstens je Kind 36 Kalen<strong>de</strong>rmonate berücksichtigt. 2 Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtigeArbeitsverhältnisse im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 bestimmt <strong>de</strong>r Pflichtversicherte,für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte <strong>nach</strong> Satz 1 berücksichtigtwer<strong>de</strong>n.(2) 1 Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles wegen teilweiser o<strong>de</strong>r voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rungvor Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres wer<strong>de</strong>n Pflichtversicherten für jeweilszwölf volle, bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres fehlen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rmonate (Zurechnungszeit)so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies <strong>de</strong>m Verhältnisvon durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt <strong>de</strong>r letztendrei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht;bei Berechnung <strong>de</strong>s durchschnittlichen Entgelts wer<strong>de</strong>n Monate ohne zusatzversorgungspflichtigesEntgelt nicht berücksichtigt. 2 Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtigesEntgelt angefallen, ist für die Berechnung <strong>nach</strong> Satz 1 dasEntgelt zugrun<strong>de</strong> zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtigesEntgelt im Kalen<strong>de</strong>rjahr vor <strong>de</strong>m Rentenbeginn ergeben hätte.(3) 1 Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind,wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember2001 durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2 Bei Beschäftigten,<strong>de</strong>ren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r Faktor 1,84 mit <strong>de</strong>m am 31.Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.(4) Während einer vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2003 begonnenen Altersteilzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Altersteilzeitgesetzwer<strong>de</strong>n die Versorgungspunkte <strong>nach</strong> § 34 Abs. 2 mit <strong>de</strong>m 1,8fachenberücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.(5) In <strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages genannten Gebiet wer<strong>de</strong>n unabhängigvom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>s Beitragssatzeshinzugerechnet, <strong>de</strong>r auch im übrigen Bun<strong>de</strong>sgebiet gemäß § 62 Abs. 1 erhoben wird.zurück

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